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Mit der Schenkung Schwamendingens an das Grossmünster war dieses Grundherr geworden. Zu den verschiedenen Abgaben, Zinsen und Zehnten, welche die Dorfbewohner an das Grossmünster zu entrichten hatten, kamen auch Abgaben an den Probst selbst. So erhielt dieser zum Beispiel (für das Jahr 1230 notiert) von Schwamendingen einen Sechsteil Wein, ein halbes Schaf, einen Wagen Heu und zwei Wagen Holz.
Als Teil der Reichsvogtei Zürich unterstand Schwamendingen bis 1218 den
Zähringern, dann den Kyburgern. 1264 ging die Vogtei an die Habsburger
über. Die damaligen Rechtsverhältnisse unterschieden eine hohe und eine
niedere Gerichtsbarkeit. Das Hochgericht das insbesondere über Leben
und Tod urteilte, wurde von den Kyburgern und nach ihrem Aussterben von
den Habsburgern ausgeübt. Die niedere Gerichtsbarkeit, Twing und Bann
geheissen, kam dem Grundherrn zu und wurde erst in der Reformation von
den Grossmünster-Chorherren der Stadt übergeben.
Amtsstelle des Grossmünsters war in Schwamendingen der Kehlhof, wo
unter dem Vorsitz des Propstes oder dessen Stellvertreter zweimal im
Jahr Gericht gehalten wurde. Der Kehlhof stammt in seiner heutigen
Form aus dem frühen 16. Jahrhundert. Er steht gegenüber der alten
Kirche und ist einer der letzten Bauernbetriebe von Schwamendingen. Zur
niederen Gerichtsbarkeit kam 1404 noch das Blutgericht, das König
Rupprecht im genannten Jahre der Propstei verlieh. So befand sich diese
im Besitze aller grundherrlichen Rechte über Schwamendingen.
Trotz Grundherrschaft und Vogtei standen den Bauern im Mittelalter
namhafte Rechte zu. Grosse Gebiete (andernorts Allmend genannt) waren
der gemeinsamen Nutzung vorbehalten, und aus dem Wald bekam der
einzelne sein Brenn- und Bauholz. Recht und Pflicht mancher
Dorfgemeinschaft war in einer sogenannten «Offnung» niedergelegt. An
den Gerichtstagen wurden jeweils die bestehenden Rechte von alten,
angesehenen Dorfgenossen eröffnet, das heisst zu Beginn der Sitzung
auswendig aufgesagt. Damit diese Satzungen nicht dem Gedächtnis
entschwanden, fing man im 13. Jahrhundert an, sie aufzuschreiben.
Der Kehlhofer (auch Kellner oder Keller genannt) hatte ein
Aufsichtsrecht über die Bauern des Dorfes und über den Weibel. Dieser
war ein Dorfbeamter und wurde von der Dorfgemeinde gewählt. Jeweils am
Neujahrstag besammelten sich die Bauern im Kehlhof «und sol der Keller
fragen sie alle sament uff ir eid, ob sie wellen werben umb einen
weibel, und wer denn gern weibel woeltin sind, von dien sol man ein
userwellen, der inen und der kilchen Zürich nutz sig».
Als Zeichen seiner Würde trug der Weibel den Stiftsmantel, welchen das
Stiftskreuz – heute Bestandteil des Schwamendinger Wappens – schmückte.
Der Weibel hatte über Holz und Feldfrüchte zu wachen. Für seine Mühe
und Arbeit erhielt er von jeder Hube und von je vier Schuppissen eine
Garbe Hafer und dazu auch noch eine Garbe Dinkel. Von jeder Hube stand
ihm noch eine «Burdi» des besten Heus zu. Diese «Burdi» sollte so gross
sein, «dass zween mit ihr gnuog zu heben hand». Konnte der Weibel das
Heu drei Schritt aus der Wiese hinaustragen, so durfte er es behalten.
Im anderen Falle musste er für dieses Jahr darauf verzichten.
Der Kehlhofer schuldete dem Weibel ein Fuder Heu. Dieser durfte den
Wagen selber laden und mit acht Rindern wegführen. Stürzte der Heuwagen
aber um oder versank er so tief, dass die vorgeschriebene Zahl Rinder
ihn nicht mehr ziehen konnten, so verblieb er dem Kehlhofer. Bei der
Ernte des Kehlhofers hatte der Weibel mitzuwirken. Er musste die Garben
binden und ein achtsames Auge auf die Ährenleser halten. Dafür erhielt
er auf je hundert Garben Hafer oder Dinkel eine Garbe.
Er begleitete zudem den Erntewagen, um ihn vor Fall zu bewahren. Dafür
durfte er jeweils die hinterste Garbe wegtragen. Fiel der Wagen um, so
musste der Weibel den Schaden vergüten. Ferner erhielt er pro
Feuerstatt ein Brot auf den Heiligen Abend und für das abgehauene Holz
eine kleine Geldentschädigung.
Bedeutend für Schwamendingen war der Waldbesitz am Zürichberg. Jeder
Huber sollte aus dem Stiftswald beziehen dürfen, was er «mit
gebührender Bescheidenheit» an Bau- und Brennholz bedurfte. Das
Holzrecht wurde zu einem ständigen Streitobjekt zwischen dem Stift und
den Schwamendingern, denn «die hueber begertend iemer me holtz und
bruchind grosse unmass». In der späteren Offnung von 1533 ist die
Aufsicht über den Wald dem Weibel besonders anempfohlen worden. Er
musste schwören, die Angelegenheiten des Grundherrn wohl zu vertreten,
Treue und Wahrheit zu halten, «und die höltzer und was dem stift
zugehörig ist, wol zu vergaumen»
Die Stiftswaldungen wurden im 19. Jahrhundert übrigens Anlass zu einem
langen Rechtsstreit zwischen dem Staat Zürich als Rechtsnachfolger des
1832 aufgehobenen Chorherrenstifts und der Gemeinde Schwamendingen bzw.
den Hubenbauern. Der Prozess dauerte von 1835 bis 1870. Durch
obergerichtliches Urteil vom 11. Juli 1850 wurde der Standpunkt der
Hubgenossenschaft Schwarnendingen, die den Wald als ihr Eigentum
bezeichnete, geschützt. Aufgrund neuer Akten verlangte hierauf die
Finanzdirektion am 1. Dezember 1866 die Revision des Prozesses. Die
Frage wurde schliesslich durch einen Vergleich erledigt.
Die Offnung von Schwamendingen ist in zwei Fassungen von 1400 und 1533
niedergelegt. In der ältesten Niederschrift sind zuerst die Rechte des
Grundbesitzers, also des Grossmünsters, festgehalten. Dem Propst des
Stiftes stand das Maien- und Herbstgericht zu, wobei er vom Vogt auf
der Kyburg in der Ausübung seines Amtes geschützt wurde. Eines der
wichtigsten Traktanden war jeweils die Verleihung des Kehlhofes. Die
Bauern wurden gefragt, «ob der Keller nütze sig dem hoff». War dies der
Fall, so wurde ihm der Kehlhof von neuem verliehen.
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